|
Neue Heilmittel-Richtlinien problematisch
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im März die von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt kritisierten Heilmittelrichtlinien in überarbeiteter Fassung verabschiedet. Die Richtlinien werden nun erst zum 1. Juli 2004 in Kraft treten.
Spezielle Behandlungen von Kindern mit zentralen Bewegungsstörungen bis zu einer Altersgrenze von 18 Jahren bleiben weiterhin möglich.
Die maximalen Verordnungsmengen wurden so angepasst, dass für Patienten unnötige Praxisgebühren vermieden werden. So ist in den Fällen einer längerfristigen Verordnung die Verordnungsmenge abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von zwölf Wochen gewährleistet ist.
Die Richtlinien stellen außerdem klar, dass die Verordnung von Heilmitteln nicht den Anspruch auf Frühförderung einschränkt.
Gravierende Änderungen ergeben sich für die Patienten, Physiotherapeuten und Ärzte durch folgende Punkte:
· Einzelne Diagnosen wurden zu Diagnosegruppen zusammengefasst. So wurde beispielsweise die Zahl der Skelettdiagnosen von 53 Diagnosen auf sieben Diagnosegruppen reduziert. Darüber hinaus wurden im Rahmen der Regelversorgung für die einzelnen Diagnosegruppen Gesamtverordnungsmengen festgelegt.
· Die maximale Verordnungsmenge beträgt bei Heilmitteln pro Verordnungsblatt (Rezept) im Regelfall sechs Einheiten für die physikalische Therapie und zehn Einheiten für Maßnahmen der Ergotherapie sowie der Stimmen-, Sprech- und Sprachtherapie. Allerdings sind Ausnahmen, beispielsweise für Patienten nach einem Schlaganfall, möglich. In den Fällen, in denen eine längerfristige Verordnung erforderlich ist, kann der Arzt die Verordnungsmenge pro Rezept selbst bestimmen.
· Sind die im Regelfall verordneten Behandlungseinheiten erreicht, tritt eine mindestens zwölfwöchige Behandlungspause ein.
· Für eine langfristige Verordnung von Heilmitteln ist die Genehmigung der Krankenkasse notwendig. Dazu muss durch einen Arzt die medizinische Notwendigkeit begründet werden. Damit sicher gestellt ist, dass durch das Genehmigungsverfahren bei der Krankenkasse keine Behandlungsunterbrechungen entstehen, übernimmt diese unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über die Genehmigung bis zu ihrer Entscheidung die Kosten für die vom Vertragsarzt verordneten und vom Heilmittelerbringer erbrachten Leistungen.
|