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"Ober-Gerichte" verschärfen bzw. bestätigen die restriktive Gewährung des Merkzeichen "a G"
von Ulrich Boltz, Ass.Jur., Essen
"Rollstuhlpflicht" begründet keinen Anspruch auf Erteilung
des Merkeichen "aG".
Eine ärztliche Bescheinigung, dass der behinderte Mensch "derzeit rollstuhlpflichtig" sei, begründet keinen Anspruch auf den Nachteilsausgleich außergewöhnliche Gehbehinderung, Merkzeichen "aG". Der Bescheinung ist nicht zu entnehmen, dass der Betroffene ständig und fortdauernd auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Der Umstand, dass der Betroffene in der Lage ist, längere Wegstrecken am Rollator zurückzulegen, spricht hingegen gegen das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg - L 11 SB 78/09 - Urteil vom 4. 11. 2010.
Dieses Urteil bestätigt die seit längerer Zeit geübte Spruchpraxis der oberen Landesgerichte.
Kein "aG" bei Wegstrecken von über 100 m
Ein Anspruch auf den Nachteilsausgleich "außergewöhnliche Gehbehinderung" besteht nicht, wenn der behinderte Mensch, Wegstrecken von 50 bis 100 m mit Gehhilfen zurücklegen kann, auch wenn dabei Pausen erforderlich sind, er aber danach seinen Weg deutlich über 100 Meter mit weiteren Pausen fortsetzen kann. Insoweit liegt keine Erschöpfung vor, die in ihrer Intensität gleichwertig mit den Erschöpfungszuständen ist, die der Schwerbehinderte hat, der sich nur mit fremder Hilfe und nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. LSG NRW, Essen - L 6 SB 133/09 - Urteil vom 13. 7. 2010.
Die nicht Gewährung des Merkzeichens "aG", auch unter Anstrengung, eine Strecke von mehr als 100 m bewältigen zu können, ist seit einiger Zeit ständige Rechtssprechung. Hier findet sich jedoch insoweit eine Erweiterung, dass Pausen in nicht begrenzter Anzahl keinen Erschöpfungszustand entstehen lassen wie er von der Intensität her erforderlich sei. Dies abzustellen auf „Personen, die sich nur mit fremder Hilfe und nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen können“, erscheint mir problematisch, da dies jedenfalls immer nur eine Einzelfallentscheidung sein kann. Diese, in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts stattfindende Befragung des Klägers kann bei entsprechender Darlegung seiner Leidensfähigkeit durch den Kläger auch eine andere sein.
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