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|  4: ORGANTRANSPLANTATION  |  4.2: Recht  |  4.2.2: Schwerbehinderung

Lachen oder Heulen?

Ministerielles Eigentor in NRW bei der „Reform der Versorgungsverwaltung“

von Ulrich Boltz, Ass. Jur., Essen


Das Landessozialgericht von Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in Essen hat alle für Januar 2008 geplanten Schwerbehindertenprozesse abgesetzt. Begründet wird dies mit durch-greifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der durchgeführten Reform der Versorgungsverwaltung in NRW. Danach hat ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr das Land „über die wegreformierte“ Versorgungsverwaltung, sondern die Kreise und kreisfreien Städte, also die Kommunen, die Prozessvertretung vor den Gerichten der Sozialgerichts-barkeit in NRW. Innen- wie Sozialministerium stellen zwar sofort fest, dass die Kommunen durchaus in der Lage sind Schwerbehinderten-Prozesse zu bearbeiten. Doch ist dies in diesem Zusammenhang gar nicht die Frage. Es stellt sich vielmehr die Frage nach dem Zuständigkeitsmerkmal der Prozessvertretungsbefugnis.

 

In der Praxis fragt sich der vor dem Sozialgericht agierende Jurist z.B., welche Kommune ist prozessvertretungsberechtigt, wenn der Kläger nach Prozesserhebung oder während des Prozesses in eine andere Stadt zieht? Zieht der Kläger ins Ausland ist gar keine zuständige Behörde bestimmt. Hinzu treten grundsätzliche Bedenken, ob das Land den Kommunen, - selbst gegen Bezahlung - einfach die Aufgaben übertragen kann, weil Kommunen anders als Landesbehörden weitgehende Selbstverwaltungsrechte genießen. Schließlich ist das Land vielfach leistungspflichtig; dass es vor Gericht von einem anderen Rechtsträger vertreten werden soll, nannten die Richter «äußerst befremdlich».

 

Der Gesetzgeber hat schwere rechtliche Konstruktionsfehler in der Organisation der Verwaltung durch laienhafte Entscheidungen entstehen lassen. Die Richter des LSG NRW haben weitere Bedenken, welche sie in einem Papier von 12 Seiten niederlegten. Die NRW-Landesregierung reagierte mit Unverständnis. Für den Verfasser eher missver-ständlich, da Unverständnis vorheriges Verständnis voraussetzen würde.

 

Meines Erachtens ist es nun naheliegend, dass die NRW-Sozialgerichte, konsequenterweise, der Linie ihres Obergerichtes folgen und ebenfalls ihre Prozesse im Schwerbehindertenrecht aussetzen werden. Der lange Weg durch die Gerichtsinstanzen wird für die Schwerbe-hinderten in NRW durch Warten noch verlängert. Und dies nur, weil Fragen der Zustän-digkeit auf juristischem Anfängerniveau von der Landesregierung im Gesetzgebungs-verfahren nicht gesehen wurden. Mit dieser Fachleistung im öffentlichen Recht, wurde zu meiner Studienzeit dem Studenten der Jurisprudenz der „Kleine Schein im Öffentlichen“ schlicht und einfach verweigert.

 

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