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Definition Kontaktadresse
Gemäß §20 Absatz 3 der BDO-Satzung wird eine Kontaktperson dann eingesetzt, wenn für ein bestimmtes Gebiet in Deutschland kein Mitglied berufen werden kann, das sich bereit erklärt, eine Regionalgruppe zu leiten. Dann ist es möglich den Kontaktbedarf der BDO – Mitglieder in diesem Gebiet insoweit abzudecken, als ein Mitglied mündlich und/oder schriftlich diesen Kontakt pflegt, die sog. Kontaktperson.
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